LISOL® Schmierstoffe GmbH
ZENTRALE, LAGER UND LOGISTIK
Vorwerkstr. 5
06686 Lützen OT Zorbau
(direkt an der A9 Abfahrt Weißenfels)
Telefon: | 034444 90536 |
Telefax: | 034444 90537 |
E-Mail: | kontakt(at)lisol-schmierstoffe.de |
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen LISol® Schmierstoffe GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
(2) Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbehinweise geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware von den Vertragsparteien vereinbart werden. Die Übernahme darüber hinausgehender Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Preise
(1) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag – für die gelieferte und abgenommene Menge – bei uns allgemein gültigen Preis.
(2) Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten, Zustellungskosten oder anderer Nebengebühren erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports.
4. Lieferung
(1) Die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.
(2) Der Versand an Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgt für Rechnung des Kunden, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmen wir Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften, bemühen wir uns um den günstigsten Transport. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen der Versandstelle/ Lieferstelle, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Kunden über.
(3) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Lieferwerk oder –lager, bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen mittels dieser. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt.
(4) Bei frachtfreier Lieferung im Tankwagen erfolgt die Lieferung frei Haus.
(5) Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spesenfrei, in reinem und unbeschädigtem Zustand zurückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den verbleibenden Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung vor Rückgabe trägt der Kunde.
(6) Wenn Lieferfristen nicht vereinbart sind, muss die gekaufte Ware sofort abgenommen werden. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder rechtzeitiger Abnahme sind wir unbeschadet sonstiger Rechte ohne erneutes Angebot berechtigt, die fälligen Mengen dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In diesen Fällen des Annahmeverzugs wie auch bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht dann in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(7) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
(8) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
(9) Angaben des Verkäufers zu Lieferfristen sind unverbindlich.
5. Lieferhindernisse, höhere Gewalt
(1) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir ebenfalls berechtigt, wie in Ziffer 4 Abs. 2 zu verfahren.
(2) Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere Krieg, Terror, Aufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen usw. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen, dem Käufer zumutbaren Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht oder erklären wir, innerhalb der angemessenen Frist nicht liefern zu können, kann der Käufer hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils zurücktreten. Ersatzansprüche – gleich welcher Art – stehen dem Käufer nicht zu.
6. Gewährleistung und Haftung
(1) Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Offensichtliche Mängel der Ware sollen von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen von Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind spätestens binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
(2) Wir behalten uns die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Dafür muß die Ware im Originalzustand erhalten bleiben. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Im Reklamationsfall ist jeweils eine Probe und ein Rückstellmuster für eine eventuelle Gegenprobe zu entnehmen. Die Probe muss mindestens 1 Kg bzw. 1 Liter betragen. Das Rückstellmuster darf erst nach unserer schriftlichen Genehmigung vernichtet werden. Die Kosten der Nachprüfung trägt die unterliegende Partei.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung (soweit möglich) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung obliegt jedoch dann dem Käufer, wenn er die Ware zu nicht gewerblichen Zwecken erwirbt (Verbrauchsgüterkauf). In diesem Fall sind wir verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, – Arbeits-, und Materialkosten zu tragen. Im Übrigen tragen wir die Kosten nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.
(4) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage oder ist diese wirtschaftlich unverhältnismäßig oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer die Ware empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt, insbesondere soweit nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder soweit ein Schaden der in Abs. (7) genannten Art entstanden ist.
(6) Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haften wir vertraglich und außervertraglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, in jedem Fall aber beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(7) Die gesetzliche Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(8) Für Schäden, welche durch Vermischungen mit anderen Produkten oder z.B. beim Ersteinsatz bzw. bei Versuchen mit unseren Produkten –insbesondere kostenloser, zahlbarer oder auf Gutbefund zahlbarer Muster und Waren- entstehen oder im Anschluss (auch langfristig) auftreten, haften wir grundsätzlich nicht.
(9) Sämtliche Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns –gleich aus welchem Rechtsgrund- gegenwärtig oder später gegen den Käufer zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in dem Falle ist der Käufer verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an eines unserer Abgangslager zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Kaufsache auch selbst zurücknehmen. Der Käufer gestattet uns für den Fall des Rücktritts schon heute ein ungehindertes Betreten seines bzw. des von ihm gemieteten, gepachteten oder sonst genutzten Grundstücks. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des/der Rechnungsendbetrages/-beträge unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Sicherheiten
(1) Wir sind jederzeit auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
(2) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder der Setzung einer Nachfrist bedarf, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung zu verweigern und/oder während dieser Zeit fällig gewordene Lieferungen und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos zu kündigen.
(3) Das gleiche gilt, wenn bei dem Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder uns solche vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
(4) Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Zahlungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit der Lieferung fällig. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Zahlung ist nur dann rechtmäßig, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegeben Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kreditgewährung, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet.
(2) Haben wir mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein Lastschriftverfahren, z.B. aufgrund eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung, vereinbart und schlägt dieses aufgrund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sofort fällig.
(3) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Übertragbarkeit
Der Verkäufe ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten jederzeit auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen sowie auf Dritte,die wie der Verkäufer zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen.
11. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz des Verkäufers.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.
(3) Sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand Weißenfels, ggf. Naumburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
12. Datenschutz
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Der Kunde ist mit der Weitergabe seiner für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an den Kreditversicherer einverstanden.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.